Als regionale Baufirma arbeiten wir mit ausgewählten und zuverlässigen Partnerfirmen zusammen, die uns in unserer kompetenten Arbeit unterstützen. Mit Ihrem Anruf sind Sie damit einverstanden, dass wir Ihre Daten an unsere Partnerfirmen weiterleiten, damit wir Sie qualitätsbewusst beraten können.

Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unseren Monteuren ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und Leitungen zu verschaffen. Außerdem muss er sofort nach Ausführung
unserer Reinigungsarbeiten überprüfen, ob alle betroffenen Entwässerungsgegenstände, Leitungen und sonstige Anlagen im ordnungsgemäßen Zustand von unseren Reinigungstechnikern
hinterlassen wurden.

Gefährliche Stoffe

Vor Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Leitungen enthalten sind, durch unseren
Monteur aufführen zu lassen. Als gefährlich gelten Stoffe, die den Monteur in irgendeiner Weise schädigen oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können
und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, entsprechende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel be-
reitzustellen und für den Fall, dass besondere Gefahr zu erwarten ist, einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.
Soweit gefährliche Stoffe der vorgezeichneten Art nicht angegeben werden, stellt der Auftraggeber uns von jeder Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten frei.
Eine Freistellung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Monteure aufgrund der Angabe der einzelnen gefährlichen Stoffe die Durchführung der Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber
aber trotz Hinweises auf mögliche Schäden auf Durchführung der Arbeiten besteht.

Arbeitsausführung

Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt allein unserem Monteur,
der hierbei vor allem die Gesichtspunkte einer nachhaltigen Reinigungswirkung zu beachten hat.

Arbeitserfolg

Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für den Erfolg übernehmen wir keine Gewähr.

Ausführungstermin

Angegebene Ausführungstermine sind unverbindlich.

Preise

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Spiralen, Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden. Der Einsatz
anderer Maschinen und Geräte (z.B. Hochdruckwagen, kombinierter Absaug-/Hochdruckwagen, Saugwagen) wird gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Arbeiten, die nur mittelbar die
Reinigung von Entwässerungsgegenständen und Leitungen bezwecken, z.B. Öffnen von Mauerwerk und/oder Grabarbeiten. Strom und Wasser sind vom Kunden kostenlos zu stellen oder
von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Unser Auftraggeber bevollmächtigt uns ausdrücklich, eine etwa notwendige
Abfallbeseitigung in seinem Namen und auf seine gesonderte Rechnung zu veranlassen. Alle etwa uns entstehenden Abfallbeseitigungskosten trägt der Auftraggeber.

Ausschluss der Verantwortung

Wir übernehmen keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
1. Arbeiten an defekten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen
2. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad
3. Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und Leitungen, soweit diese nicht aus Gusseisen oder Steinzeug bestehen
4. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder Leitungen stecken bleiben oder verloren gehen
5. austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder Leitungen
6. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter den Voraussetzungen der Ziffer 2

Haftung

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für
uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Reklamation

Wegen der ständigen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und Leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen uns
Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen. Spätere Reklamationen können wir nicht anerkennen.

Zahlung

Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z.B. Mahnspesen von EUR 9,00 pro Mahnung) und Verzugszinsen von 1% pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit an. Unberechtigte Abzüge
werden kostenpflichtig nachbelastet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nebst vorerwähnten Verzugskosten und Verzugszinsen, auch noch die nach der Fälligkeit der Rechnung anfallenden
effektiven Inkassokosten (mindestens 9% des Rechnungsbetrages sowie weitere Aufwendungen gemäß Tarif), inklusive der Betreibungs- und Prozesskosten zu übernehmen. Der Lieferant ist
berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungsforderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist dann auf der Rechnung ersichtlich.

Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderung ist ausgeschlossen.

Vertragsänderung

Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand, Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Teilnichtigkeit ist Hanau. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Hanau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.